Michael Greßler - Zerstörungsfreie Werkstoffprüfung
WIR machen unsichtbares sichtbar
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s)

Für unsere Dienstleistungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungene Firma MG-ZfP GmbH
1) Geltung
1.1 Diese Geschäftsbedingungengelten für alle Leistungen der Firma MG-ZfP GmbH
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen, auch in Teilen, sind nur dann verbindlich, wenn sie von einem Zeichenberechtigten der Firma MG- ZfP GmbH schriftlich bestätigt worden sind. Die Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurde.
2) Vertragsschluss
2.1 Alle Angebote der Firma MG-ZfP GmbH sind freibleibend. Aufträge müssen schriftlich erteilt werden und sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Firma MG-ZfP GmbH verbindlich. Alle, über die Beauftragung hinausgehenden Vereinbarungen zur Ausführung eines Auftrags, sind in den zu diesem Vertrag zugehörigen Unterlagen zu übergeben.
2.2 Die Firma MG-ZfP GmbH behält sich das Eigentum und sämtliche Urheberrechte an den von MG-ZfP GmbH erstellten Angebotsunterlagen vor. Sollen sie Dritten zugänglich gemacht werden, bedarf es der schriftlichen Zustimmung der Firma MG-ZfP GmbH. Sie sind auf Verlangen unverzüglich an die Firma MG-ZfP GmbH zurückzugeben.
3) Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Grundsätzlich gelten die vertraglich vereinbarten Preise. Die Berechnung der Mehrwertsteuer erfolgt zu dem am Tag der Rechnungsstellung. Kosten für Werkstoffprüfungen, die aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten der Werkstoffprüfung in unserer Preisliste nicht erfasst sind, bitten wir anzufragen.
3.2 Soweit einzelne Verträge eine längere Leistungszeit als sechs Monate erfordern, ist die Firma MG-ZfP GmbH berechtigt, eine Preiserhöhung geltend zu machen, soweit die allgemeinen Kosten durch Erhöhung der Tariflöhne, Sozial- und Materialkosten etc. geändert wurden. Auf Verlangen wird die Firma MG-ZfP GmbH dem Kunden die Kostenerhöhung nachweisen.
3.3 Die Rechnung ist sofort nach Erhalt und ohne Abzug fällig.
4) Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
4.1 Eine Aufrechnung mit Ansprüchen des Kunden gegen Zahlungsforderungen der Firma MG-ZfP GmbH ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.,
4.2 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden unterliegt der Bestimmung des §273 BGB.
5) Prüfungsdienstleistung
5.1 Die Prüfdienstleistungen werden durch qualifiziertes Personal der Firma MG-ZfP GmbH entsprechend dem gültigen Normen – und Regelwerken oder den Anforderungen des Kunden nach anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen fristgerecht am vertraglich vereinbarten Ort durchgeführt. Die Bewertung und Dokumentation der Prüfergebnisse erfolgen auf Basis der jeweils gültigen vereinbarten Regelwerke.
5.2 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der Arbeitsplatz und eventuell zu prüfende Material in einem Zustand befindet, die eine ordnungsgemäße Prüfung zulässt. Eine prüffähige Oberflächenvorbereitung und die Entfernung von z.B. Schmutz, Fett, Zunder, Schlacke, Schleifen der Schweißnähte etc. werden durch den Auftraggeber verantwortet. Medienführende Rohrleitungen und Bauteile können nicht geprüft werden und müssen vor der Prüfung entleert werden.
5.3 Treten während der Durchführung des Auftrags Umstände ein, die die Firma MG-ZfP GmbH nicht zu vertreten hat und Leib und Leben der Mitarbeiter der Firma MG-ZfP GmbH für gefährden, ist die Firma MG-ZfP GmbH berechtigt, ihr Personal vorbehaltlich einer Rücksprache mit dem Auftraggeber, abzuziehen. Alle dadurch entstanden Kosten gehen zu Lasten des Auftragsgebers.
5.4 Die Absicherung des Prüfortes gemäß berufsgenossenschaftlichem Regelwerk, Beleuchtung bei Arbeiten in der Nacht sowie bei Bedarf Stellplatz, Wasser und Strom werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber gestattet dem Personal der Firma MG-ZfP GmbH die zur Durchführung des Auftrags notwendig, benötigten Betriebseinrichtungen zu benutzen und Prüfflächen kostenlos bereitstellen. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall die alleinige Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten aus den Unfallverhütungsvorschriften und dem Arbeitsschutz.
5.5 Nur die im schriftlichen Prüfbericht aufgeführten Ergebnisse gelten als verbindlich.
5.6 Preisstellungen entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Leistungsangebotes für das jeweilige laufende Jahr.
5.7 Wartezeiten von mehr als einer viertel Stunde, die die Firma MG-ZfP GmbH nicht zu verantworten hat, werden im gültigen Stundensatz gemäß Preisliste abgerechnet. Hierzu gehören auch Wartezeiten durch Belehrungen, Unterweisungen der UVV des Auftraggebers sowie Wartezeiten durch nicht rechtzeitig fertiggestellten und durch den Auftraggeber zu verantwortende Schutzeinrichtungen.
5.8 Gemäß Genehmigungen nach der Strahlenschutz– und Röntgenverordnung ist die Durchführung von Durchstrahlungsarbeiten der jeweils örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde spätestens 48 Stunden vorher schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind arbeitsfreie Tage zu berücksichtigen.
5.9 Die Vorschriften nach §2 der Straßenverkehrsordnung sind insbesondere bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen zu beachten. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50m, müssen sich die Führer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist; wenn nötig, ist der nächste geeignete Platz zum Parken aufzusuchen. Gleiches gilt bei Schneeglätte oder Glatteis. Sollten durch diese Unterbrechungen oder Einstellung der Gefahrgutbeförderung vereinbarte Prüftermine nicht eingehalten werden können oder Warte – und Ausfallzeiten beim Auftraggeber entstehen, so übernehmen wir dafür keine Haftung.
5.10 Das von der Firma MG-ZfP GmbH eingesetzte Personal wird die auf dem Betriebsgelände bzw. Baustelle des Auftraggebers geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten. Für etwaige Belehrungen ist der Auftraggeber verantwortlich.
5.11 Baustellenspezifische Gefährdungsbeurteilungen werden nach Aufwand abgerechnet.
5.12 Transporte für Anlieferung und Abholung der Prüfteile werden durch den Auftraggeber durchgeführt oder veranlasst. Die Kosten dafür verbleiben beim Auftraggeber. Transportschäden gehen nicht zu Lasten der Firma MG-ZfP GmbH.
6) Leistungszeit und Pflichten der Firma MG-ZfP GmbH
6.1 Angaben über die Leistungszeit sind grundsätzlich nur annähernd und daher unverbindlich.
6.2 Eine einzelvertraglich vereinbarte Leistungsfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber und den für die Durchführung notwendigen Unterlagen die an die Firma MG-ZfP GmbH. Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Unterlagen müssen spätestens mit dem zu prüfenden Material übergeben werden.
6.3 Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die Firma MG-ZfP GmbH erforderlich ist.
7) Urheberrecht, Eigentumsvorbehalt
7.1 An sämtlichen Röntgenfilmen und Prüfberichten, sowie an für die Prüfung erstellten Dokumenten wie Zeichnungen, behält sich die Firma MG-ZfP GmbH die Urheberrechte vor. Die Verwendung Dritten gegenüber außerhalb des Vertragszweckes ist unzulässig.
7.2 Bis zur endgültigen Zahlung des kompletten Rechnungsbetrags bleiben Filme und Prüfberichte und damit verbundene Unterlagen wie Zeichnungen Eigentum der Firma MG-ZfP GmbH.
7.3 Vertragliche Informationen sind während der Auftragsdurchführung sowie nach Beendigung des Vertrages als vertraulich zu behandeln und geheim zu halten. Die Vertraulichkeit wird schriftlich vereinbart.
7.4 Vertrauliche Information der Kunden, können wenn gesetzlich verpflichtet oder durch Verträge ermächtigt (z.B. im Rahmen der DAkkS Akkreditierung oder eventueller Gerichtsverfahren) offengelegt werden. Bei letzterem der beiden oben genannten Beispiele wird der Kunde schriftlich informiert.
8) Gewährleistung, Haftung
8.1 Alle Leistungen der Firma MG-ZfP GmbH sind vom Kunden unverzüglich nach Erhalt der Lieferung oder Leistung abzunehmen. Wird die Leistung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung schriftlich vom Auftraggeber zurückgewiesen, gilt sie als genehmigt. Die Zurückweisung muss unter genauer Angabe von Gründen erfolgen. Für Mängel im Rahmen unserer vertraglichen Leistungen übernehmen wir Gewähr, soweit solche Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns verschuldet sind.
8.2 Bei begründeten Mängelrügen verpflichtet sich die Firma MG-ZfP GmbH innerhalb angemessener Frist zur Nachbesserung auf eigene Kosten durch Wiederholung der Prüfdienstleistung. Eine Zurückweisung ist nicht möglich. Schlägt die Nachbesserung ebenfalls fehl, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden das Rücktrittsrecht nicht zu.
8.3 Die Firma MG-ZfP GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung der Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden entstehen.
8.4 Die Gewährleistungszeit beträgt 6 Monate nach Erhalt der entsprechenden Lieferung oder Leistung, außer in den Fällen, in denen eine längere Verjährungsfrist nach dem Gesetz zwingend ist. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
8.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Fehler, die vom Auftraggeber bzw. von Dritten verursacht oder veranlasst worden sind, sowie Gewährleistungsfolgeschäden.
8.6 Die in Prüfberichten enthaltenen Resultate stellen eine sachliche Beurteilung des von der Firma MG-ZfP GmbH geprüften Materials dar und sind nicht als Gewähr oder Garantie für die Qualität, Klassifikation oder Verwendbarkeit des Materials anzusehen.
9) Haftungsbeschränkung
Die Firma MG-ZfP GmbH gewährleistet eine fach– und sachgerechte Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen und haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Anspruch auf Schadenersatz ist beschränkt.
9.1 Die Firma MG-ZfP GmbH haftet nur für den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren eintretenden Schaden, maximal jedoch bis zur Höhe des vereinbarten Auftragswertes für die betreffende Lieferung oder Leistung.
9.2 Die Haftung für Schäden durch den Liefer– oder Leistungsgegenstand an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers oder Kunden ist ausgeschlossen. Eine Haftung wird nur für unmittelbare Schäden am Lieferungs – oder Leistungsgegenstand übernommen. Jede weitergehende Haftung – insbesondere für mittelbare Schäden wie Produktionsausfall und entgangenen Gewinn – ist ausgeschlossen.
9.3 Soweit die Haftung der Firma MG-ZfP GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für etwaige persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungshilfen.
9.4 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
9.5 Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die dem Auftraggeber oder Dritten durch Verschulden von Mitarbeitern der Firma MG-ZfP GmbH in Ausführung der vertraglichen Leistungen entstehen, haftet die Firma MG-ZfP GmbH im Rahmen ihrer Betriebs- und Strahlenhaftpflichtversicherung.
9.6 Wenn und soweit Schadenersatzansprüche von der Versicherung nicht erfasst oder abgedeckt sind, beschränkt sich die Haftung der Firma MG-ZfP GmbH auf den Betrag der Auftragssumme. Ausgenommen von Haftungsbeschränkungen sind Schadenersatzansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.
10) Datenschutz
10.1 Es gilt als vereinbart, dass die den Geschäftsverkehr betreffenden Daten der Kunden unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes erfasst werden.
10.2 Die Firma MG-ZfP GmbH hat ihr Personal in geeigneter Weise dazu verpflichtet Informationen zu Geschäftsvorgängen, die anlässlich der Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen übergeben wurden, geheim zu halten. Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags weiter.
10.3 Prüfberichte und Unterlagen werden ausschließlich an den Auftraggeber oder an benannte Personen übergeben.
11) Schlussbestimmungen
11.1 Erfüllungsort ist Sankt Johann, Gerichtsstand ist Mayen.
11.2 Ansprüche gegen die Firma MG-ZfP GmbH aus deren Leitungen, die über die vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen, sind ausgeschlossen.
11.3 Der Auftraggeber oder sein Vertreter ist berechtigt an seinen in Auftrag gegebenen Prüfungen teilzunehmen, sofern nicht Arbeitsschutz – und Strahlenschutzrechtlich Gründe dagegensprechen.
12) AGB als Vertragsbestandteil
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma MG-ZfP GmbH gelten grundsätzlich bei allen abgeschlossenen Verträgen mit Kunden und Auftraggebern.

 
 
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